Die Gründung des Taubstummenbundes Basel am 14. Dezember 1912
Der erste Vorstand vom Taubstummenbund Basel, aufgenommen wohl 1915 von Eugen Sutermeister.
Stehend (v.l.n.r.): Johann Fürst-Peyer, Wilhelm Schächtelin-Gayer und Wilhelm Huth.
Sitzend (V.I.n.r.): Jakob Amsler-Sturm, Julius Ammann-Zisch (hörend), Walter Miescher (Präsident); Susanna Imhoff (Frauenbund); und Louis Karl Abt.
Es fehlt der Gründer des Vereins, Fritz Hintze.
Stehend (v.l.n.r.): Johann Fürst-Peyer, Wilhelm Schächtelin-Gayer und Wilhelm Huth.
Sitzend (V.I.n.r.): Jakob Amsler-Sturm, Julius Ammann-Zisch (hörend), Walter Miescher (Präsident); Susanna Imhoff (Frauenbund); und Louis Karl Abt.
Es fehlt der Gründer des Vereins, Fritz Hintze.
Eins zu eins Übersetzung:
Taubstummenbund Basel
Konstituierende Sitzung vom 14. Dezember 1912, abends 8 ¼ Uhr im Vereinslokal zum Bläsistift
Traktanden
1. Vereinsgründung
2. Statutenberatung
3. Mitgliederaufnahmen
4. Diverses
Der vom Gründer Herrn Hintze ins Leben gerufene Verein wurde von Herrn W. Miescher als mit heutigem Tag für gegründet erklärt. Es traten sofort 9 Mann und 8 Junge, später noch ein weiteres Mitglied bei, so dass sich heute 10 Mitglieder im Bund befinden, was für den Anfang ein sehr erfreuliches Zeichen ist. Die von den Herren Miescher, Hintze und Amsler sehr sorgfältig ausgearbeiteten Statuten wurden ohne Widerspruch genehmigt und als in Kraft befindlich erklärt. Herr Hintze übergibt dem Kassier als Kasseneinlage den Barbetrag von frs. 6.50 und teilt dem Verein auch gleichzeitig mit, dass er demselben hiermit einen gebrauchten Hektographen zum Geschenk gemacht habe. Beides wurde von Herrn Amsler dem Geber bestens verdankt. Hierauf wurde zur Vorstandswahl geschritten. Es wurden in den Vorstand gewählt, und zwar für fest:
Als Präsident: Herr Walter Miescher
Als Vizepräsident: Herr Fritz Hintze
Als Aktuar: Herr Fritz Hintze (provisorisch)
Als Kassier: Herr Jakob Amsler
Als Materialverwalter: Herr Wilh. Huth
Als Lokalchef: Herr Louis Abt
Die Mitglieder sprachen sich sämtlich rückhaltlos und in anerkennender Weise über das schöne Vereinslokal aus, das uns in zuvorkommender Weise gratis seitens des Fürsorgevereins nebst der Bläsistiftkommission (Herrn Prof. Siebenmann, Dr. Aug. Burckhardt) zur Verfügung gestellt wurde, nebst einigen Spielen. Auch die Vorstandskommission verdankt an dieser Stelle dieses gütige Entgegenkommen. Ferner wurde beschlos-sen, auf Anfangs Januar 1913 im Bläsistift einen Vortrag abhalten zu lassen und alle Schicksalsgenossen freundlichst dazu einzuladen. Als Referent wurde Herr Inspektor Heusser bestimmt, der freundlichst zusagte. Sämtliche eingetretene Mitglieder haben sofort ihren Eintritt und den ersten Wochenbeitrag entrichtet. Am
8. Dez. 1912 fand ein sehr gelungener Ausflug nach Gempenfluh statt. Über denselben ist in der Nat. Ztg und in der deutschen Taubst. Korrespondenz ausführlich berichtet worden.
Der Präsident: Der Vizepräsident und Aktuar:
Walter Miescher Fr. Hintze
Erste Statuten des Vereins
§1. Gründung und Zweck
Unter dem Namen «Taubstummenbund Basel» gründet sich mit heutigem Tage ein Verein von Taubstummen, Gehörlosen, etc. Derselbe hat den Zweck, die Schicksalsgenossen zu gemütlichem Spiel und Unterhaltung zu vereinigen, Vorträge und Diskussionsabende zu veranstalten, sowie Sonntagsausflüge zu arrangieren und den Mitgliedern mit Rat und Tat beizustehen, über Rechtsschutz aufzuklären und die Bildung zu heben.
§2. Aufnahmen
Zum Eintritt in den Bund ist jeder Taubstumme oder Gehörlose berechtigt, jedoch nicht unter 18 Jahren, der einen anständigen und unbescholtenen Lebenswandel führt. Beim Eintritt ist die Aufnahmegebühr von 1 Franken sofort zu entrichten. In den Bund können auch Angehörige, Freunde und auch Damen eintreten; dieselben werden zu Passivmitgliedern des Bundes
ernannt. Aus den Taubstummenanstalten entlassene Zöglinge können unentgeltlich in den Bund aufgenommen werden bis zu dem Zeitpunkte, wo sie in der Lage sind, Beiträge zu leisten. Die Passivmitglieder nebst den unentgeltlich Aufgenommenen haben jedoch kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Bundes können nicht zugleich einem andern Taubstummenverein angehören. In zweifelhaften Fällen ist die Kommission ermächtigt, Neueintretende zurückzuweisen.
§3. Beiträge und Pflichten der Mitglieder
Die Wochenbeitragsentrichtung im Betrage von 20 cts. findet wöchentlich statt und wird vom Kassier eingezogen und darüber quittiert. Wenn ein Mitglied fünf aufeinanderfolgende Wochen-beiträge nicht bezahlt und nach fruchtloser Mahnung seitens der Kommission bis zur nächsten Zusammenkunft seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so wird dasselbe aus der Mitgliederliste gestrichen. Wünscht ein solches Mitglied wieder aufgenommen zu werden, so hat dasselbe sämtliche rückständigen Beiträge nachzube-zahlen. Die Mitglieder sowie die freien Besucher sind verpflichtet, sich nach den Statuten zu richten. Unkenntnis der Statuten gilt nicht als Entschuldigung.
§4. Vorstandskommission
Die Leitung der Vereinsangelegenheiten und Sitzungen, die zweckmässige Verwaltung und die Richtige Kontrolle besorgt eine aus zwei bis fünf Mitgliedern bestehende Kommission, welche nur aus den Aktivmitgliedern gewählt wird. Die Kommission ist für dauernd fest gewählt und besteht aus einem Präsidenten, evtl. einem Vizepräsidenten als Stellvertreter, er leitet die Sitzungen und sorgt für Ordnung. Der Kassier besorgt die Kasse, zieht die Beiträge ein und quittiert über dieselben. Der Aktuar erledigt die Korrespondenzen und Protokolle. Jede Rechnung muss vor der Zahlung dem Vorstand zur Visierung und Kontrolle vorgelegt werden. Der Lokalchef und der Materialverwalter werden von der Kommission gewählt. Vollsinnige können als Beiräte in die Kommission aufgenommen werden. Solche Personen, welche sich für das Wohlergehen und Gedeihen des Vereins hervorragend betätigen, können als Ehrenbeisitzer aufgenommen werden.
§5. Ausschluss vom Bund
Mitglieder, welche den Verein in seinen Bestrebungen offensichtlich schädigen, sowie den Verein oder die Mitglieder verleumden und beschimpfen oder sich eines anstössigen Lebenswandels schuldig machen, werden ohne weiteres vom Verein ausgeschlossen.
§6. Sitzungen
Es findet jeden Monat, evtl. nach Bedarf, eine Sitzung statt, ebenso alljährlich die Generalversammlung. Mitglieder, welche unentschuldigt der Generalversammlung fernbleiben, zahlen eine Busse von Fr. 1.-.
§7. Besuche
Jedes Nichtmitglied hat bei den Sitzungen 20 cts. Besuchsgeld zu bezahlen. Beim dritten Besuche hat sich dasselbe definitiv zu entscheiden, ob es dem Bund beitreten will oder nicht.
§8. Austritt
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Austritt dem Vorstand auf schriftlichem Wege anzuzeigen, unter gleichzeitiger Beitragsentrichtung. Austretende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§9. Auflösung des Vereins
Solange fünf Mitglieder noch dem Verein angehören, kann derselbe nicht aufgelöst werden. Im Auflösungsfalle soll das eventuelle Vereinsver-mögen dem «Schweizerischen Fürsorgeverein für Taubstumme» überwiesen werden.
Ausgefertigt in Basel am 14. Dezember 1912
Der Präsident: Walter Miescher
Der Vizepräsident: Fr. Hintze
Der Kassier: Jak. Amsler
Der Aktuar: Fr. Hintze
Taubstummenbund Basel
Konstituierende Sitzung vom 14. Dezember 1912, abends 8 ¼ Uhr im Vereinslokal zum Bläsistift
Traktanden
1. Vereinsgründung
2. Statutenberatung
3. Mitgliederaufnahmen
4. Diverses
Der vom Gründer Herrn Hintze ins Leben gerufene Verein wurde von Herrn W. Miescher als mit heutigem Tag für gegründet erklärt. Es traten sofort 9 Mann und 8 Junge, später noch ein weiteres Mitglied bei, so dass sich heute 10 Mitglieder im Bund befinden, was für den Anfang ein sehr erfreuliches Zeichen ist. Die von den Herren Miescher, Hintze und Amsler sehr sorgfältig ausgearbeiteten Statuten wurden ohne Widerspruch genehmigt und als in Kraft befindlich erklärt. Herr Hintze übergibt dem Kassier als Kasseneinlage den Barbetrag von frs. 6.50 und teilt dem Verein auch gleichzeitig mit, dass er demselben hiermit einen gebrauchten Hektographen zum Geschenk gemacht habe. Beides wurde von Herrn Amsler dem Geber bestens verdankt. Hierauf wurde zur Vorstandswahl geschritten. Es wurden in den Vorstand gewählt, und zwar für fest:
Als Präsident: Herr Walter Miescher
Als Vizepräsident: Herr Fritz Hintze
Als Aktuar: Herr Fritz Hintze (provisorisch)
Als Kassier: Herr Jakob Amsler
Als Materialverwalter: Herr Wilh. Huth
Als Lokalchef: Herr Louis Abt
Die Mitglieder sprachen sich sämtlich rückhaltlos und in anerkennender Weise über das schöne Vereinslokal aus, das uns in zuvorkommender Weise gratis seitens des Fürsorgevereins nebst der Bläsistiftkommission (Herrn Prof. Siebenmann, Dr. Aug. Burckhardt) zur Verfügung gestellt wurde, nebst einigen Spielen. Auch die Vorstandskommission verdankt an dieser Stelle dieses gütige Entgegenkommen. Ferner wurde beschlos-sen, auf Anfangs Januar 1913 im Bläsistift einen Vortrag abhalten zu lassen und alle Schicksalsgenossen freundlichst dazu einzuladen. Als Referent wurde Herr Inspektor Heusser bestimmt, der freundlichst zusagte. Sämtliche eingetretene Mitglieder haben sofort ihren Eintritt und den ersten Wochenbeitrag entrichtet. Am
8. Dez. 1912 fand ein sehr gelungener Ausflug nach Gempenfluh statt. Über denselben ist in der Nat. Ztg und in der deutschen Taubst. Korrespondenz ausführlich berichtet worden.
Der Präsident: Der Vizepräsident und Aktuar:
Walter Miescher Fr. Hintze
Erste Statuten des Vereins
§1. Gründung und Zweck
Unter dem Namen «Taubstummenbund Basel» gründet sich mit heutigem Tage ein Verein von Taubstummen, Gehörlosen, etc. Derselbe hat den Zweck, die Schicksalsgenossen zu gemütlichem Spiel und Unterhaltung zu vereinigen, Vorträge und Diskussionsabende zu veranstalten, sowie Sonntagsausflüge zu arrangieren und den Mitgliedern mit Rat und Tat beizustehen, über Rechtsschutz aufzuklären und die Bildung zu heben.
§2. Aufnahmen
Zum Eintritt in den Bund ist jeder Taubstumme oder Gehörlose berechtigt, jedoch nicht unter 18 Jahren, der einen anständigen und unbescholtenen Lebenswandel führt. Beim Eintritt ist die Aufnahmegebühr von 1 Franken sofort zu entrichten. In den Bund können auch Angehörige, Freunde und auch Damen eintreten; dieselben werden zu Passivmitgliedern des Bundes
ernannt. Aus den Taubstummenanstalten entlassene Zöglinge können unentgeltlich in den Bund aufgenommen werden bis zu dem Zeitpunkte, wo sie in der Lage sind, Beiträge zu leisten. Die Passivmitglieder nebst den unentgeltlich Aufgenommenen haben jedoch kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Bundes können nicht zugleich einem andern Taubstummenverein angehören. In zweifelhaften Fällen ist die Kommission ermächtigt, Neueintretende zurückzuweisen.
§3. Beiträge und Pflichten der Mitglieder
Die Wochenbeitragsentrichtung im Betrage von 20 cts. findet wöchentlich statt und wird vom Kassier eingezogen und darüber quittiert. Wenn ein Mitglied fünf aufeinanderfolgende Wochen-beiträge nicht bezahlt und nach fruchtloser Mahnung seitens der Kommission bis zur nächsten Zusammenkunft seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so wird dasselbe aus der Mitgliederliste gestrichen. Wünscht ein solches Mitglied wieder aufgenommen zu werden, so hat dasselbe sämtliche rückständigen Beiträge nachzube-zahlen. Die Mitglieder sowie die freien Besucher sind verpflichtet, sich nach den Statuten zu richten. Unkenntnis der Statuten gilt nicht als Entschuldigung.
§4. Vorstandskommission
Die Leitung der Vereinsangelegenheiten und Sitzungen, die zweckmässige Verwaltung und die Richtige Kontrolle besorgt eine aus zwei bis fünf Mitgliedern bestehende Kommission, welche nur aus den Aktivmitgliedern gewählt wird. Die Kommission ist für dauernd fest gewählt und besteht aus einem Präsidenten, evtl. einem Vizepräsidenten als Stellvertreter, er leitet die Sitzungen und sorgt für Ordnung. Der Kassier besorgt die Kasse, zieht die Beiträge ein und quittiert über dieselben. Der Aktuar erledigt die Korrespondenzen und Protokolle. Jede Rechnung muss vor der Zahlung dem Vorstand zur Visierung und Kontrolle vorgelegt werden. Der Lokalchef und der Materialverwalter werden von der Kommission gewählt. Vollsinnige können als Beiräte in die Kommission aufgenommen werden. Solche Personen, welche sich für das Wohlergehen und Gedeihen des Vereins hervorragend betätigen, können als Ehrenbeisitzer aufgenommen werden.
§5. Ausschluss vom Bund
Mitglieder, welche den Verein in seinen Bestrebungen offensichtlich schädigen, sowie den Verein oder die Mitglieder verleumden und beschimpfen oder sich eines anstössigen Lebenswandels schuldig machen, werden ohne weiteres vom Verein ausgeschlossen.
§6. Sitzungen
Es findet jeden Monat, evtl. nach Bedarf, eine Sitzung statt, ebenso alljährlich die Generalversammlung. Mitglieder, welche unentschuldigt der Generalversammlung fernbleiben, zahlen eine Busse von Fr. 1.-.
§7. Besuche
Jedes Nichtmitglied hat bei den Sitzungen 20 cts. Besuchsgeld zu bezahlen. Beim dritten Besuche hat sich dasselbe definitiv zu entscheiden, ob es dem Bund beitreten will oder nicht.
§8. Austritt
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Austritt dem Vorstand auf schriftlichem Wege anzuzeigen, unter gleichzeitiger Beitragsentrichtung. Austretende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§9. Auflösung des Vereins
Solange fünf Mitglieder noch dem Verein angehören, kann derselbe nicht aufgelöst werden. Im Auflösungsfalle soll das eventuelle Vereinsver-mögen dem «Schweizerischen Fürsorgeverein für Taubstumme» überwiesen werden.
Ausgefertigt in Basel am 14. Dezember 1912
Der Präsident: Walter Miescher
Der Vizepräsident: Fr. Hintze
Der Kassier: Jak. Amsler
Der Aktuar: Fr. Hintze
Aus dem Mitgliederverzeichnis des Frauenbundes